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Kirchenordnungen


Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Zürich (Volksabstimmung September 2009)

Kirche
Art. 1.

  1. Kirche ist überall, wo Gottes Wort auf Grund der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments verkündigt und gehört wird.
  2. Kirche ist überall, wo Menschen Gott als ihren Schöpfer anerkennen, wo sie Jesus Christus als das Haupt der Gemeinde und als den Herrn und Schöpfer der Welt bekennen und wo Menschen durch den Heiligen Geist zum Glauben gerufen und so zu lebendiger Gemeinschaft verbunden werden.
  3. Kirche ist überall, wo Menschen durch Glaube, Hoffnung und Liebe das Kommen des Reich Gottes in Wort und Tat bezeugen.

Herkunft
Art. 2.

  1. Die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich besteht auf Grund des Wortes, das im Evangelium von Jesus Christus Gestalt gefunden hat.
  2. Sie führt die von Huldrych Zwingli und Heinrich Bullinger begonnene Reformation weiter.

Verbundenheit und Bekenntnis
Art. 3.

  1. Die Landeskirche ist mit ihren Gliedern allein dem Evangelium von Jesus Christus verpflichtet. An ihm orientiert sich ihr Glauben, Lehren und Handeln.
  2. Die bekennt das Evangelium mit der christlichen Kirche aller Zeiten. Sie ist Teil der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche. Sie ist in diesem ökumenischen Horizont evangelische Kirche.
  3. Die Landeskirche gehört zur reformierten Kirchgemeinschaft. Sie bezeugt dies durch die Verbundenheit mit den altchristlichen und reformatorischen Bekenntnissen sowie durch den Bezug zu neueren reformierten und ökumenischen Bekenntnisschriften.
  4. Die Landeskirche prüft und erneuert ihr Lehren und Handeln immer wieder an dem in der Heiligen Schrift bezeugten Wort Gottes.

Zuspruch und Verantwortung
Art. 4.

  1. Die Kirche lebt aus dem befreienden Zuspruch Gottes. Aus ihm leitet sie ihre Verantwortung in der Gesellschaft ab.
  2. Die Landeskirche nimmt das prophetische Wächteramt wahr. In der Ausrichtung aller Lebensbereiche am Evangelium tritt sie ein für die Würde des Menschen, die Ehrfurcht vor dem Leben und die Bewahrung der Schöpfung.

Auftrag
Art. 5.

  1. Die Landeskirche ist den Menschen nah und spricht sie in ihrer Vielfalt an.
  2. Als Volkskirche leistet sie ihren Dienst in Offenheit gegenüber der ganzen Gesellschaft durch
    1. die Verkündigung des Wortes Gottes in Predigt, Taufe und Abendmahl,
    2. die Zuwendung auf Grund des Wortes Gottes in Diakonie und Seelsorge,
    3. die Auseinandersetzung mit dem Wort Gottes in der Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,
    4. die Ausrichtung am Wort Gottes beim Aufbau der Gemeinde.

Sonntag
Art. 6.

  1. Die Kirche feiert den Sonntag in biblischer Tradition als Tag der Auferstehung Jesu Christi und als Tag der Ruhe.
  2. Sie gestaltet den Sonntag als Zeit des Hörens und der Besinnung sowie der Gemeinschaft und der Gastfreundschaft.
  3. Die Landeskirche tritt für die Achtung des Sonntags in der Gesellschaft ein.

Zürcher Bibel
Art. 7.

  1. Die Landeskirche ist auf Grund ihres reformatorischen Erbes der Übersetzung der Bibel verpflichtet.
  2. Die Züricher Bibel gilt als die in der Landeskirche eingeführte Übersetzung.



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